Mutterschutzfristen im Überblick
Der gesetzliche Mutterschutz in Deutschland beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet im Regelfall acht Wochen nach der Geburt. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht für bestimmte Situationen verlängerte Nachschutzfristen vor. Alle relevanten Konstellationen im Überblick:
Wann beginnt der Mutterschutz?
Der Mutterschutz beginnt immer sechs Wochen vor dem errechneten Termin, nicht vor dem tatsächlichen Geburtsdatum. Kommt das Kind früher zur Welt, verlängert sich die Nachschutzfrist entsprechend die nicht in Anspruch genommenen Tage vor der Geburt werden automatisch auf die Zeit nach der Entbindung angerechnet.
Die werdende Mutter muss ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin informieren spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin, damit der Arbeitgeber alle notwendigen Schritte rechtzeitig einleiten kann. Eine frühzeitige Mitteilung nach dem Ende des ersten Trimesters ist in der Praxis empfehlenswert. Wichtig: Die Frau kann auf die vorgeburtliche Schutzfrist nicht verzichten sie ist ein gesetzliches Schutzrecht, auf das kein Arbeitgeber verzichten lassen darf.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder Landesamt für Arbeitsschutz) unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin Kenntnis erlangt. Diese Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt oder nicht.
Mutterschutz berechnen: Beispiele
Konkrete Berechnungsbeispiele für verschiedene Termine: Der Mutterschutz beginnt genau 42 Tage (6 × 7 Tage) vor dem ET. Den Arbeitgeber sollten Sie spätestens 49 Tage (7 Wochen) vor dem ET informieren.
Beschäftigungsverbote im Mutterschutz
Ab Bekanntwerden der Schwangerschaft gelten allgemeine Schutzvorschriften: keine schwere körperliche Arbeit, keine Arbeit mit Gefahrstoffen, keine Nacht- und Sonntagsarbeit ohne ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren. Zusätzlich kann der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist etwa bei Komplikationen, erhöhtem Blutdruck oder starker körperlicher Belastung am Arbeitsplatz. Dieses ärztliche Beschäftigungsverbot ist vom allgemeinen Mutterschutz unabhängig und kann bereits in der Frühschwangerschaft einsetzen. Der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverbot ohne Lohnabzug akzeptieren.
Mutterschaftsgeld: Was steht mir zu?
Während der Schutzfrist erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie einen Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zum bisherigen Nettogehalt ausgleicht. Der Anspruch und die Höhe hängen von der Art der Krankenversicherung und dem Beschäftigungsverhältnis ab. Die folgende Tabelle gibt einen strukturierten Überblick.
Kündigungsschutz und weitere Rechte
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser dauert bis vier Monate nach der Entbindung also in der Regel über die gesamte Mutterschutzfrist hinaus. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in dieser Zeit nur in sehr engen Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.
Nicht genommener Urlaub aus dem Kalenderjahr verfällt nicht durch den Mutterschutz. Er kann auf das folgende Urlaubsjahr übertragen und nach dem Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit genommen werden. Auch Überstunden, die vor dem Mutterschutz angesammelt wurden, können nach der Rückkehr abgebaut werden. Mutterschutz und Elternzeit sind zwei unterschiedliche Instrumente die Elternzeit muss separat beantragt werden und schließt sich in der Regel unmittelbar an den Mutterschutz an.
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse sollte spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden. Notwendig sind ein ärztliches Zeugnis mit dem errechneten Entbindungstermin sowie eine Arbeitgeberbescheinigung über das Nettoeinkommen der letzten drei Monate. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes beginnt mit dem ersten Tag der Schutzfrist.
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Zum Rechner →Mutterschutz im Detail: Was bedeutet das Beschäftigungsverbot?
Das Mutterschutzgesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von Beschäftigungsverboten: dem allgemeinen und dem individuellen. Das allgemeine Beschäftigungsverbot gilt kraft Gesetzes und bedarf keiner gesonderten ärztlichen Anordnung. Es greift automatisch ab dem ersten Tag der Schutzfrist vor der Geburt also sechs Wochen vor dem errechneten Termin sowie für die gesetzliche Nachschutzfrist nach der Entbindung. Während dieser Zeit darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Schwangeren oder Wöchnerin keine Arbeit anbieten, es sei denn, sie wünscht dies ausdrücklich und schriftlich. Auch für bestimmte Tätigkeiten etwa Akkordarbeit, Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Tempo oder Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen gelten gesetzliche Schutzvorschriften, unabhängig von der Schutzfrist.
Das individuelle Beschäftigungsverbot hingegen wird von einem Arzt ausgesprochen, wenn er bei der Schwangeren eine gesundheitliche Gefährdung feststellt, die über die allgemeinen Schutzvorschriften hinausgeht. Gründe können sein: drohende Frühgeburt, erhöhter Blutdruck, Zervixinsuffizienz, starke Übelkeit oder eine Risikoerkrankung. Das individuelle Beschäftigungsverbot kann bereits in den ersten Schwangerschaftswochen einsetzen und gilt für die gesamte Zeit, die der Arzt als notwendig erachtet mitunter für die gesamte verbleibende Schwangerschaft. Der Arbeitgeber muss dieses Verbot ohne Lohnabzug akzeptieren und darf es nicht anfechten. Die entstehenden Kosten trägt die Krankenkasse als Erstattung an den Arbeitgeber. Wichtig: Das individuelle Beschäftigungsverbot zählt nicht auf den gesetzlichen Mutterschutz an und verlängert auch nicht die Schutzfrist nach der Geburt es ist ein eigenständiges Schutzinstrument.
Mutterschaftsgeld beantragen: Schritt für Schritt
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld sollten Sie rechtzeitig stellen idealerweise sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Die folgende Tabelle zeigt alle notwendigen Schritte in der richtigen Reihenfolge.
Mutterschutz in der Probezeit und bei Minijob
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Auch Probezeiten, befristete Verträge oder Minijobs bieten keinen Grund, den Mutterschutz zu umgehen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Regelungen in verschiedenen Beschäftigungssituationen gelten.
Häufige Fragen zum Mutterschutz
Fazit: Mutterschutz frühzeitig planen
Der Mutterschutz ist eines der wichtigsten Schutzrechte für werdende Mütter in Deutschland. Er gilt unabhängig vom Arbeitsverhältnis, von der Betriebsgröße und von der Beschäftigungsdauer. Wer frühzeitig plant idealerweise sobald die Schwangerschaft feststeht hat genug Zeit, alle Fristen einzuhalten und alle Ansprüche vollständig geltend zu machen.
Der Schwangerschaftsrechner oben berechnet den Mutterschutzbeginn automatisch auf Basis des errechneten Geburtstermins. Sollte der tatsächliche Geburtstermin abweichen, verlängert sich der Schutz nach der Geburt entsprechend. Sprechen Sie Ihre individuelle Situation frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, der Krankenkasse und bei Bedarf mit einer Beratungsstelle ab.